AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von PrioDesign (Marcus Pfeiffer), folgend PrioDesign genannt, gelten für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers.
  2. AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 2. Auftragserteilung

  1. Angebote von PrioDesign sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Der Auftrag gilt als erteilt, wenn eine schriftliche Zusage mit ausdrücklichem Bezug auf das Angebot beim Auftragnehmer eingeht und einer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Woche schriftlich widersprochen wird. Im Auftrag müssen die Auftragsbedingungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht wiederholt werden. In diesem Fall gelten die Bedingungen des Angebots.
  3. Im Falle der Nichterfüllung eines Vertrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann PrioDesign den tatsächlich entstandenen Aufwand berechnen, mindestens jedoch 25% des Auftragswertes. Es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

§ 3. Lieferzeit

  1. PrioDesign erarbeitet bis drei Wochen nach Auftragserteilung ein Entwurfskonzept, aus dem der strukturelle Aufbau sowie die graphisch visuelle Gestaltung nach dem Anforderungsprofil des Auftraggebers ersichtlich sind.
  2. Der Auftraggeber wird das Entwurfskonzept innerhalb von drei Wochen bestätigen oder Änderungen anweisen.
  3. PrioDesign hat das Recht der Kündigung, wenn sechs Wochen nach Vorlage des Entwurfskonzepts eine bestätigte Fassung nicht erreicht worden ist.

§ 4. Materialien

  1. Der Auftraggeber ist für die Beschaffung der Rechte für Text-, Schrift-, Ton-, Bild- und Videomaterial verantwortlich, soweit nicht schriftlich vereinbart ist, dass PrioDesign für einzelne Materialien die Rechte beschafft. Der Auftraggeber gestattet PrioDesign, alle für den Vertragsgegenstand zur Verfügung gestellten Auftraggeber-Materialien in dem zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang zu vervielfältigen und zu bearbeiten, insbesondere maschinenlesbar zu erfassen, elektronisch zu speichern und zu digitalisieren. Der Auftraggeber versichert, die für die Zwecke dieses Vertrages erforderlichen Nutzungsrechte für die Auftraggebermaterialien innezuhaben und zur Übertragung dieser Rechte befugt zu sein sowie dass durch die vertragsgemäße Nutzung der Auftraggeber-Materialien nicht die Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Der Auftraggeber übergibt PrioDesign sämtliche erforderlichen Auftraggeber-Materialien zu dem im Zeitplan vereinbarten Datum. Verzögert sich die Übergabe, so verlängert sich der Ablieferungstermin von PrioDesign um die Anzahl der Tage, um die der Ablieferungstermin der Materialien überschritten wird. PrioDesign ist berechtigt, diese Tage der ergebnislosen Bereitstellung von Arbeitskräften (Anzahl der Stunden bzw. Tage, um die der Ablieferungstermin der Materialien überschritten wird) entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. PrioDesign hat im Falle des Verzugs des Auftraggebers das Recht, nach fristlosem Ablauf einer dem Auftraggeber schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, den betreffenden Einzelvertrag fristlos zu kündigen. Die Geltendmachung eines hierdurch entstehenden Schadens von PrioDesign bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Der Auftraggeber garantiert, dass die zur Verfügung gestellten Auftraggeber-Materialien technisch mangelfrei, d.h. zu einer Verarbeitung in Datenverarbeitungsanlagen geeignet sind. Mehrkosten, die durch die Nachbearbeitung von technisch mangelhaften Materialien entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, falls er die Aufbereitung trotz Mehrkosten ausdrücklich wünscht und PrioDesign dazu bereit ist.

§ 5. Höhe und Fälligkeit der Vergütungen

  1. Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu leisten. PrioDesign ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. PrioDesign behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen, vor.
  2. Für die Inanspruchnahme von Leistungen von PrioDesign, die nicht Teil einer Angebotskalkulation sind, gelten die vereinbarten Stundensätze von PrioDesign.
  3. Die Preise werden gemäß UStG mit der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19% ausgewiesen.

§ 6. Haftungsfreistellung

  1. Den Ersatz für Schäden des Nutzers, die von PrioDesign oder Beauftragten verursacht wurden, leistet PrioDesign:
    • immer wenn, eine Hauptleistungspflicht dieses Vertrages oder eine sonstige wesentliche Pflicht schuldhaft verletzt wurde, sowie
    • in allen übrigen Fällen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
  2. PrioDesign haftet unbegrenzt
    • für zugesicherte Eigenschaften,
    • im Falle von Personenschäden,
    • im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit und
    • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
  3. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Als vorhersehbare Schadenshöhe gilt für den einzelnen Schaden die dreifache Vertragssumme.
  4. PrioDesign ist weder presserechtlich noch urheber- oder wettbewerbsrechtlich für die Verwendung von Inhalten verantwortlich, die der Auftraggeber liefert. Sollte PrioDesign durch Dritte wegen solcher Inhalte in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber PrioDesign von der Haftung frei.

§ 7. Gewährleistung

  1. PrioDesign erbringt die Leistungen/liefert das Werk entsprechend der Auftragserteilung an den Auftraggeber.
  2. PrioDesign kann Abnahmen von abgrenzbaren Teilleistungen und Zwischenergebnissen verlangen.
  3. Der Auftraggeber testet ein Werk nach Ablieferung unverzüglich und nimmt es innerhalb von 5 Tagen durch eine schriftliche Erklärung ab. Entspricht das abgelieferte Werk nicht den schriftlich vereinbarten Anforderungen oder weist es sonstige Mängel auf, die PrioDesign zu vertreten hat, wird der Auftraggeber PrioDesign innerhalb von fünf Tagen schriftlich von dem Mangel unterrichten. PrioDesign wird unverzüglich in angemessener Nachfrist die notwendigen Nachbesserungen durchführen bzw. den Mangel beseitigen.
  4. Das Werk gilt als abgenommen, sofern PrioDesign innerhalb von fünf Tagen nach Ablieferung weder eine schriftliche Abnahmeerklärung noch eine schriftliche Mängelrüge erhalten hat.
  5. Bei Erstellung eines Werks gewährleistet PrioDesign für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abnahme, dass das Werk nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes und der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Sollte die vertragsgemäße Nutzung während der Gewährleistungszeit beeinträchtigt werden, so hat PrioDesign das Recht mehrmaliger Versuche zur Behebung des Mangels. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Auftraggeber auch Minderung des Honorars oder Wandelung verlangen, letzteres jedoch nur, wenn der Fehler die Nutzung des Werks oder eines wesentlichen Teils unmöglich macht oder so erheblich einschränkt, dass eine wirtschaftliche Verwertung scheitert.
  6. Für die inhaltliche Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Materialien ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Insoweit übernimmt PrioDesign keine Haftung.
  7. Eine Gewährleistung für vom Auftraggeber geänderten Programmcode ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Fehler auch bei unverändertem Programmcode aufgetreten wäre.
  8. Eine Gewährleistung des Auftraggebers für Mängel an der dem Werk zugrunde liegenden Software Dritter, die im Einverständnis des Auftraggebers genutzt wird, ist ausgeschlossen.

§ 8. Inhalt der Leistung bei Druckaufträgen

  1. Die vertragliche Menge gilt bis zu einer Abweichung von 2% als erfüllt. Eine Abweichung von mehr als 2-5% gilt als geringfügig. Sie berechtigt nur zur anteiligen Minderung des Preises, nicht zur Nachlieferung.
  2. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Druckstücke liegt allein beim Auftraggeber.

§ 9. Nutzungsrechte, Sach- und Rechtsmängel

  1. Sofern an den Leistungen des Auftragnehmers Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte entstehen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die zeitlich unbegrenzte und auf den gesamten deutschen Sprachraum erstreckte Nutzung für sämtliche Zwecke der gewerblichen Kommunikation ein. Diese Rechte werden jeweils mit vollständiger Bezahlung der Vergütung vom Auftraggeber erworben.
  2. Sofern Entwicklungsleistungen des Auftragnehmers für weitere Länder adaptiert werden, erhält der Auftragnehmer dafür ein gesondertes Honorar, das von Fall zu Fall im Voraus zu vereinbaren ist.
  3. Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er deren Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang an den Auftraggeber übertragen. Sofern nach der Auftragsbeschreibung der Erwerb von Kreativleistungen Dritter vorgesehen oder unumgänglich ist, wird der Auftragnehmer die erforderlichen Rechte erwerben und die Lizenzgebühren als Fremdkosten belasten. Widerspricht der Auftraggeber dem Rechteerwerb, wird der Auftragnehmer die Rechte nicht erwerben und den Auftraggeber darauf hinweisen, welcher Teil des Auftrags damit unausführbar geworden ist.
  4. Arbeitsmittel (Datenträger, Entwurfsmaterialien usw.) bleiben jeweils im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird berechtigt, in üblicher Größe und Form einen Urhebernachweis anzubringen. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber in seine Referenzliste aufnehmen.

§ 10. Abwerbungsschutz

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keinen derzeitigen Mitarbeiter oder eine sonst vertraglich verpflichtete Person von PrioDesign mittelbar oder unmittelbar abzuwerben, sofern diese mit Leistungen gemäß §1 Abs. a. dieser AGB betraut sind.
  2. Diese Vereinbarung gilt ab Vertragsbeginn und endet ein Jahr nach Vertragsbeendigung.
  3. Im Falle einer Zuwiderhandlung behält sich PrioDesign eine Vertragsstrafe in der Höhe von 40.000,00 Euro vor.

§ 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Dienstleistung ist der Geschäftssitz von PrioDesign. Für den Auftrag gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von PrioDesign.

§ 12. Schlussbestimmung

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine neue, dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommende Bestimmung als vereinbart.

Stand: Januar 2018